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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma: Bohemia Agentur Jaroslav JAVORSKY, Friedhofstr. 5, D-74211 LEINGARTEN

AGB für das Vertragsangebot, Lieferung und Verkauf von Maschinen,Zubehör und Verpackungsma­terialien.

1. Allgemeines:

Alle Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich zu unseren Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen, und zwar auch dann, wenn der Besteller ausdrücklich etwas anderes vorschreibt und wir zu diesen Bedingungen stillschweigen. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbezi­ehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Durch die Erteilung des Auftrages, spätestens jedoch mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung, gelten unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen als vom Besteller angenommen. Allgemeinen Geschäftsbedin­gungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Bestellers, wird widersprochen. Sie sind für uns nur dann verbindlich, wenn wir ihnen ausdrücklich und schriftlich zugestimmt haben.

2. Angebot und Bestellung:

Wir sind ein Internetanbieter. Von uns angebotene Maschinen kommen aus aller Welt und sind auschliesslich freibleibend mit unverbindlichen Informationen, Bidern und Preisen ausgezeichnet. Somit sind auch alle Angaben auf unserer Webseite www.bohemia-grafia.de , sowie in unseren E-mails Angeboten, bereits als Aufforderungen zur Abgabe von Vertragsangeboten (Bestellungen) zu bezeichnen und bis zur Bestätigung durch uns freibleibend und unverbindlich an die Interessenten weitergeleitet. Zwischenverkäufe behalten wir uns immer vor, soweit wir nicht schriftlich das Objekt anhand gegeben haben. Die in unseren Druckschriften und Angeboten enthaltenen Angaben, wie Maß-, Gewichts- und Raumangaben, Abbildungen, Eigenschaften, Typenbezeichnungen, Baujahre und Beschreibungen sind nur nur informativ – verbindlich sind die erst, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart und ausgezeichnet als VERBINDLICHE ANGABE. Alle Bestellungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung. Das gleiche gilt für telegrafische, telefonische oder mündliche Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. Der Liefer- und Leistungsumfang umfaßt nur diejenigen Gegenstände; die in unserer Auftragsbestätigung ausdrücklich aufgeführt sind. Ein Widerruf von Bestellungen nach deren Eingang bei uns ist ausgeschlossen, oder begründet eine Schadensersat­zforderung von 20% des vereinbarten Preises an den Besteller. Schadensersat­zansprüche aus der Nichtannahme der Bestellung können nicht geltend gemacht werden.

3. Preise:

Unsere Preise gelten ab Werk oder ab jeweiligen Lager. Sie verstehen sich ohne Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung oder sonstiger Spesen. Unsere Listenpreise sind freibleibend. Zur Berechnung gelangt der am Tage der Leistung oder Lieferung gültige Preis. Eine Rücknahme der Verpackung ist ausgeschlossen. Die Preise werden in Euro gestellt. Die Umsatzsteuer wird zusätzlich in der jeweiligen gesetzlichen Höhe berechnet.

4. Lieferung:

Alle Angaben über Lieferfristen und -termine sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum der Auftragsbestäti­gung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen. Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Zahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Die Lieferfrist verlängert sich – auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen und innerhalb eines Lieferverzuges – angemessen bei Ereignissen höherer Gewalt. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung und sonstige Umstände gleich, die uns die Lieferungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen, gleichgültig ob die Umstände bei uns, oder bei unseren Vorlieferanten eintreten. Der höheren Gewalt stehen insbesondere der Fall unserer Nichtbelieferung oder unserer ungenügenden Belieferung durch unseren Vorlieferanten gleich. Betriebsstörungen und Maschinenbruch, Zerstörung oder Beschädigung des Liefergegenstandes entbinden uns ganz oder teilweise von unserer Lieferverpflichtun­g, ohne dass der Besteller hieraus Ersatzansprüche herleiten kann. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Liefergegenstände ab Werk oder Lager auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen, frachtfreie Lieferung „frei Haus“ vereinbart wurde, oder der Lieferer noch andere Leistungen, z. B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat. Der Verladevorgang ab Abgabestandort ist ein Bestandteil des Versands. Für Transportschäden, auch wenn sie durch die Art der Verpackung bzw. Befestigung auf dem Transportmittel bedingt sind, haften wir nicht. Der Besteller hat das Recht, vor Versand der Ware Verpackung bzw. Befestigung zu überprüfen und/oder selbst vorzunehmen. Wird von uns „frei LKW verladen“ (FCA) angeboten oder verkauft, so gehen zwar die Kosten des eigentlichen Aufladevorganges exklusive besonderen Verpackungsma­terials zu unseren Lasten, nicht aber das vom Käufer zu tragende und in Transportversiche­rungen normaler Art eingeschlossene Risiko des Aufladens hinsichtlich Bruch oder sonstiger Beschädigungen des gekauften Objektes. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch den Lieferer gegen Diebstahl, Bruch, Transport, Feuer und Wasserschäden sowie sonstiger versicherbarer Risiken versichert. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab, auf den Besteller über, jedoch ist der Lieferer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt. Teillieferungen sind zulässig. Eine Warenrücknahme ist nur mit vorausgegangener Zustimmung des Lieferers möglich. Für die Rücknahme von Lagerware wird ein Abschlag von 20% berechnet. Für Ware aus Sonderbestellung besteht grundsätzlich keine Rücknahmemöglichke­it.

5. Zahlungsbe­dingungen:

Unsere Rechnungen über Maschinen, Werkzeuge, Zubehör und Packmaterial sind innerhalb der vereinbarten Frist und ohne jeden Abzug per Ueberweisung zahlbar, gleichviel, ob der Kaufgegenstand am Bestimmungsort angekommen ist, oder ob noch irgendwelche Reklamationen laufen. Sind bei Gebrauchtmaschinen besondere Vereinbarungen nicht getroffen, so sind die Rechnungsbeträge immer vor Verladung der Ware zur Zahlung fällig, spätestens aber, falls vereinbart, innerhalb von 7 Bank-tagen nach Versandbereit­stellung, falls aus irgendwelchen von uns nicht zu vertretenden Gründen Abholung und damit Zahlung der Ware während dieses Zeitraumes nicht erfolgt sein sollten. Zahlungsanwei­sungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber, nicht aber an Erfüllungsstatt angenommen unter Berechnung sämtlicher Einziehungsspesen; auch die Weiterbegebung und Prolongation gelten nicht als Erfüllung. Diskontspesen gehen zu Lasten des Käufers. Bei Zahlung ausländischer Währung gilt die Zahlungspflicht erst dann als erfüllt, wenn der Lieferer den vollen Euro-Betrag seiner Rechnung zur freien Verfügung erhalten hat. Dies gilt auch für Teillieferungen. Bei verspäteter oder gestundeter Zahlung werden vom Tage der Fälligkeit an Zinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz berechnet. Im Falle des Verzugs mit einer Zahlungsverpflichtung oder der Nichteinlösung eines Wechsels oder Schecks sowie bei Bekannt werden von Umständen, die die Zahlungs- und Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, werden unsere sämtlichen Forderungen sofort in voller Höhe zur Bezahlung fällig, unabhängig von früheren Stundungszusagen oder von der Laufzeit etwa hereingenommener Wechsel oder vordatierter Schecks. Ist der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die gelieferte Ware beim Besteller auf dessen Kosten abzuholen, ohne dass ein Rücktritt vom Vertrag oder eine Fristsetzung gem. § 326 BGB erforderlich ist. Die Rücknahme gilt nicht als Rücktritt von dem Vertrag. Der Besteller erklärt schon jetzt sein Einverständnis mit der Rücknahme der Ware und ermächtigt uns schon jetzt, die Ware in seinem Betrieb wegzuholen. Der Besteller ist gegenüber unseren fälligen Zahlungsansprüchen zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind.

6. Eigentumsvor­behalt:

Die Lieferung erfolgt nur unter Eigentumsvorbehalt. Die Liefergegenstände bzw. Waren bleiben unser Eigentum bis zur Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller, gleich aus welchem Rechtsgrund, bis zur Einlösung sämtlicher, uns ins Zahlung gegebener Wechsel und Schecks, auch wenn der Kaufpreis die Vergütung für besonders bezeichnete Forderungen besteht. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Erlischt das Mit-(Eigentum) des Lieferers durch die Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Mit-(Eigentum) des Bestellers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf den Lieferer übergeht. Die Forderungen des Lieferers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt zur Sicherung sämtlicher Forderungen des Lieferers aus dem Geschäftsverhältnis an den Lieferer abgetreten, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterveräußert wird. Während der Dauer des Eigentumsvorbe­haltes hat der Besteller den Kaufgegenstand in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und erforderlich werdende Reparaturen ausführen zu lassen. Er hat den Kaufgegenstand gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und Einbruch zu versichern mit der Maßgabe, dass die Rechte aus der Versicherung dem Lieferer zustehen. Sofern eine Versicherung auf Verlangen des Lieferers nicht nachgewiesen wird, ist dieser berechtigt, den Kaufgegenstand auf Kosten des Bestellers zu versichern. Wird der Kaufgegenstand durch Dritte gepfändet, so hat der Besteller dem Lieferer unter Übersendung des Pfändungsprotokolls unverzüglich Mitteilung zu machen und das Eigentumsrecht des Lieferers sowohl dem Pfändenden als auch dem Lieferer gegenüber schriftlich zu bestätigen. Die Folgen, welche aus der Unterlassung dieser Vorschrift entstehen, hat der Käufer zu tragen, ebenso die Kosten, die dem Lieferer durch Verfolgung seiner Ansprüche entstehen.

7. Mängelhaftung (neue Maschinen):

Für Mängel der Lieferung oder Leistung fabrikneuer Maschinen, soweit diese von uns direkt beim Hersteller gekauft wurden, gelten unter Voraussetzung fristgerechter Mängelrüge folgende Bedingungen:

7.1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Wahl des Lieferer auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von 12 Monaten (bei Mehrschichtbetrieb innerhalb von 6 Monaten) seit Inbetriebnahme infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes – insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung – als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Festlegung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers. Verzögern sich der Versand, die Aufstellung oder die Inbetriebnahme ohne Verschulden des Lieferers, so erlischt die Haftung spätestens 12 Monate nach Gefahrübergang. Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung des Lieferers auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die ihm gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen.

7.2. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 6 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistun­gsfrist.

7.3. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind gleich bob bei neu oder gebrauchten Maschinen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe oder Schmierpläne Missachtung, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht (auschliesslich nur bei Neumaschinen) auf ein Verschulden des Lieferer zurückzuführe­n sind.

7.4. Zur Vornahme aller dem Lieferer nach billigem Ermessen notwendig erscheinender Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit. Der Lieferer ist zur Beseitigung von Mängeln nicht verpflichtet, solange der Besteller seine Zahlungsverpflichtun­gen nicht oder nur teilweise erfüllt hat.

7.5. Die Gewährleistung erstreckt sich auf den kostenlosen Ersatz der in Frage kommenden Teile. Kosten für An- und Abfahrt sowie Wegezeit und Auslöse unserer Techniker sind ebenso wie Kosten für eine Rücksendung des Gerätes nicht Bestandteil der Garantieverpflichtung und gehen zu Lasten des Käufers.

7.6. Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistun­gsfrist 12 Monate, sie läuft aber maximal bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistun­gsfrist für den Liefergegenstand.

7.7. Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritte unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des Lieferers vorgenommene Änderung oder Instandsetzun­gsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.

7.8. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen.

7.9. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten.

8. Mängelhaftung ( gebrauchte Maschinen) und Zubehör.

Die Mängelhaftung für gebrauchte Maschinen richtet sich ausschließlich nach folgenden Bestimmungen: Gebrauchte Maschinen, und neue Maschinen aus zweiter Hand verkaufen wir nur in dem Zustand, in dem sie sich befinden und mit dem vorhandenen Zubehör. Die Liefergegenstände gelten bei Besichtigung, vor Demontagebeginn, bei Abholung oder bei Verladung als bedingungsgemäß abgenommen und genehmigt. Der Verkauf gebrauchter Maschinen, Zubehör und gebrauchter Ersatzteile erfolgt unter Ausschluß jeglicher Gewährleistung auch dann, wenn der Besteller die Möglichkeit der Beschaung vor Ort, oder Selbstabholung abgelehnt hatte. Der Käufer hat das Recht, die Ware vor Vertragsabschluß zu besichtigen und zu prüfen. Macht er von diesem Recht, gleich aus welchem Grunde, nur teilweise oder gar keinen Gebrauch, so erkennt er den Zustand der Ware unbesehen an. Später erhobene Reklamationen können nicht anerkannt werden. Falls in besonderen Fällen Riss- und Bruchfreiheit garantiert wird, so bezieht sich diese Garantie nur auf Brüche, die die Verwendungsfähig­keit ausschließen. Für Mängel an besonders dem Verschleiß unterworfenen Teilen wie Zahnrädern, Büchsen, Hebeln, Wannen usw. wird auch bei garantierter Riss- und Bruchfreiheit keine Gewähr übernommen. Geschweißte und geriegelte Maschinen gelten als bruchfrei. Somit unsere Haftung für offene und oder versteckte Mängel ist hier ausgeschlossen, wie auch jegliche Schadenersatzpflicht. Wir haften auch nicht dafür, daß die Maschine und deren Ausrüstung den Anforderungen des Käufers entspricht oder nicht entspricht, wenn dies vorher nicht ausdrücklich mit dem Besteller vereinbart worden ist.

9. Mängelhaftung von Verpackungsma­terial.

Der Verkauf von Packmaterial aus zweiter Hand erfolgt unter Ausschluß jedlicher Gewährleistung.

10. Verjährung:

Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersat­zansprüche gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus diesem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar ergeben, auch für Wechsel- und Scheckprozesse ist Heilbronn am Neckar. Es ist ausschließlich deutsches Recht anwendbar.

12. Verbindlichkeit des Vertrages:

Die vorstehenden Bedingungen bilden einen wesentlichen Teil des Kaufabschlusses. Der Vertrag bleibt auch bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen verbindlich.

13.Rechtswirksam­keit

Die vorstehenden Bedingungen bilden einen wesentlichen Teil des Vertrages. Der Vertrag bleibt auch bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in allen übrigen Teilen verbindlich. In keinem Fall werden diese Bestimmungen durch Teile der AGB des Käufers ersetzt.

Wir sprechen Deutsch, we speak English, mluvíme česky i po slovensku, говорим по-русски.

Telefon: +420.257 830 110
Fax: +420.257 830 100
E-Mail: jjavorsky(am)bohemia-grafia.de
Skype: genius5077 Hinzfügen

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